§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der am 24.04.2024 in Himmelpforten gegründete HSV-Fanclub führt den Namen Division Hamburg.
- Der Fanclub hat seinen Sitz in 21709 Himmelpforten und wurde als nicht eingetragener Verein gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
- Es handelt sich hierbei um einen Fanclub vom Hamburger Sportverein. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden. Außerdem sollen durch Aktionen des Fanclubs gemeinnützige sowie soziale und mildtätige Projekte unterstützt und gefördert werden.
- Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair Play zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen.
- Es werden keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt; finanzielle Mittel sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
- Treue und Zusammenhalt stehen an erster Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte bedingt auch privat gelten.
- Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
- Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischem, homophobem oder diskriminierendem Verhalten, gleich welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird von den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Fanclub ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Allgemeines
- Fanclubkleidung wird nur für Fanclubmitglieder besorgt.
- Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Fanclubs, werden in dieser Satzung geregelt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag über diese Seite zu richten.
- Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Will jemand Mitglied werden, kann der Vorstand den Beitritt genehmigen, ablehnen oder über eine 3-monatige Probezeit des Antragstellers entscheiden. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
- Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein diese Satzung an.
- Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Fanclubs.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist 3 Monate vor Jahresende schriftlich beim Vorstand einzureichen, sonst verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens. d) wegen unehrenhafter Handlungen.
- Der Fanclub Name darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden.
§ 7 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Alle Fanclubmitglieder ab 14 Jahren sind beitragspflichtig.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von den Gründungsmitgliedern für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegt.
- Die Beiträge werden per Einzugsermächtigung eingezogen oder müssen per Überweisung auf das Fanclubkonto ausgeglichen werden. Eine anteilige Rückzahlung von Beiträgen, auch bei Austritt oder Ausschluss, ist grundsätzlich nicht möglich.
- Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt § 8 Mitgliedsbeiträge.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Fanclub Änderungen seiner persönlichen Daten mitzuteilen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
- Die Gründungsmitglieder sind beitragsfrei.
- Es ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die Beiträge verwendet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Der Fanclub erwirtschaftet keinen Gewinn. Die Mitgliedsbeiträge werden zur Kostendeckung für die Bereiche Vereinsunterlagen, Vereinsverwaltung, Vereinsaktivitäten und Mitgliederverwaltung vereinnahmt.
- Es wird kein Eintrittsbeitrag fällig.
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 18,87 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sind beitragsfrei.
- Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um jährlich wiederkehrende Zahlungen. Sie sind jährlich fällig und werden immer am 02.01. eines jeden Jahres eingezogen oder sind dann fällig. Sollte es sich bei dem fälligen Einzugstermin nicht um einen Bankenarbeitstag handeln, erfolgt die Abbuchung am nächstmöglichen Buchungstag.
- Bei Eintritt ist der vollständige Mitgliedbeitrag zu zahlen, unabhängig vom Eintrittsdatum.
§ 9 Wählbarkeit
- Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die mindestens seit 6 Monaten Mitglied im Fanclub sind.
§ 10 Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Fancluborgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) schriftliche Ermahnung (Verweis) b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen und kulturellen Aktivitäten
- Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 11 Rechtsmittel
- Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
- Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.
§ 12 Fancluborgane
- Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlungen
- Eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung ist nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer Mitgliederjahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederjahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung.
- Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
- Auf der Mitgliederjahreshauptversammlung müssen die Themen Kassenprüfung, Haushaltsplanung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge behandelt werden.
- Die Teilnahme an der Mitgliederjahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache.
- Der Vorstand ist nur nach Rücktritt oder Ausscheiden ab-wählbar.
- Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben auf Antragsannahme oder -ablehnung keine Auswirkung.
- Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber der Vorsitzende.
- Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.
§ 14 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus: a) dem 1. Vorsitzenden und Geschäftsführer als eine Person b) dem 2. Vorsitzenden und 2. Geschäftsführer als eine Person c) dem Schriftführenden d) dem Festwartsprechenden
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Fanclub Interesse erfordert.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
- Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
- Die Aufgaben des Kassenwarts werden vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen und können vom gesamten Vorstand überprüft und vertreten werden.
- Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Fanclubs. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 15 Ausschüsse
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstige Fanclubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.
§ 16 Protokollierung
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Mitgliederjahreshauptversammlungen, sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
- Der Versammlungsleiter bestimmt jeweils einen Protokollführer. Standardmäßig ist ohne eine separate Bestimmung der Schriftführer / 2. Schriftführer auch Protokollführer.
- Das Protokoll wird immer vom Protokollführer und von einem Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand unterschrieben.
§ 17 Vermögen und Fanclubeigentum
- Die Überschüsse der Fanclubkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Fanclubeigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig.
§ 18 Veräußerung von Eintrittskarten
- Die Veräußerung von Eintrittskarten des Fanclubs zu Spielen des Hamburger SV über das Internet (Ebay, etc..) ist verboten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss des Mitgliedes. Die Karten sollen nach Möglichkeit innerhalb des Fanclubs an Mitglieder veräußert werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der ersten ordentlichen Generalversammlung genehmigt.
Stand: 05/2024